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Private Krankenversicherung kündigen

Private Krankenversicherung kündigen

Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Kündigung der privaten Krankenversicherung in § 178. Eine Kündigung der privaten Krankenversicherung ist mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Nicht in allen Fällen entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr, so dass ein Blick in die Vertragsunterlagen ratsam ist. Üblicherweise gilt bei privaten Krankenversicherungen bei Neuabschluss eine Mindestvertragslaufzeit zwischen einem und drei Jahren. Innerhalb dieser Frist ist keine Kündigung möglich.


Kündigung durch den Versicherten

Zum 1.1.2009 hat der Gesetzgeber eine allgemeine Krankenversicherungspflicht eingeführt. Wer die private Krankenversicherung kündigt, muss einen neuen Versicherungsschutz nachweisen, damit ein lückenloser Gesundheitsschutz gewährleistet ist. Idealerweise sucht sich der Versicherte während der Kündigungsfrist einen neuen Tarif bei einem anderen Anbieter. Erst wenn der alten PKV der Nachweis über eine neue Krankenversicherung vorgelegt wird, wird die Kündigung wirksam.


Außerordentliche Kündigungsgründe

In bestimmten Fällen haben PKV-Versicherte ein außerordentliches Kündigungsrecht:

  • bei Eintritt der Versicherungspflicht (Unterschreiten der Jahresarbeitentgeltgrenze)
  • bei Anspruch auf eine Familienversicherung
  • bei Anspruch auf Heilfürsorge
  • bei Zugang einer Beitragserhöhung

Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt eine Frist von zwei Monaten. Experten raten bei einer Beitragserhöhung den Briefumschlag mit dem Poststempel als Nachweis aufzubewahren. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Zugang des Schreibens.

Eine Kündigung aufgrund des Unterschreitens der Jahresarbeitentgeltgrenze ist bis zu drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht in der PKV möglich. Wird keine rechtzeitige Kündigung ausgesprochen, kann es passieren, dass es für einen gewissen Zeitraum zu einer doppelten Beitragszahlung kommt.


Private Krankenversicherung kündigen – Wichtige Vertragsmodalitäten im Überblick

  • der Privatversicherte muss schriftlich kündigen
  • wird eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, ist eine Begründung erforderlich
  • zur Wahrung der Kündigungsfrist gilt der Poststempel bzw. der Eingang des Schreibens beim Anbieter
  • bei einer ordentlichen Kündigung zum Ende des Kalenderjahres muss die Kündigung bis zum 30.9. vorliegen

Kündigung durch das Versicherungsunternehmen

Das Versicherungsunternehmen darf den Versicherungsvertrag nicht kündigen. Lediglich bei einer vorsätzlichen arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer ist der Anbieter zu einer Kündigung berechtigt. Entscheidend ist, dass die Versicherung ihren Kunden ordnungsgemäß und in schriftlicher Form auf die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung hinweisen muss. Der Versicherte muss eine entsprechende gesonderte Mitteilung erhalten. Wurde der Kunde nicht über die Rechtsfolgen belehrt, darf die Krankenversicherung keine Kündigung aussprechen auch wenn eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorliegt. Kann dem Versicherten kein Vorsatz unterstellt werden, darf der Versicherer auch bei falschen Angaben zur Gesundheit keine Kündigung aussprechen. Das Unternehmen kann in diesen Fällen rückwirkend einen Risikoausschluss oder einen Beitragszuschlag verlangen, wenn im Nachhinein Informationen bekannt werden.

Legt der Versicherungsnehmer gefälschte und überhöhte Rechnungen vor, kann die Versicherung eine Rückzahlung der Beträge verlangen und wegen arglistiger Täuschung kündigen.

Bei einem Beitragsrückstand darf der Versicherer keine Kündigung aussprechen, sondern lediglich den Vertrag ruhend stellen. Bei Notfallbehandlungen müssen in diesem Fall Leistungen übernommen werden. Für Vertragsbestandteile, die nicht die Versicherungspflicht betreffen, ist der Vertragsrücktritt seitens des Versicherers möglich.


Nachteile bei einer Kündigung der privaten Krankenversicherung

Der Wechsel zu einem anderen Anbieter geht mit einigen Nachteilen einher. Der PKV-Beitrag richtet sich immer nach dem Alter des Versicherten. Da der Kunde bei einem PKV-Wechsel ein höheres Eintrittsalter hat, kalkuliert der neue Versicherer mit einem höheren Alter – die Folge sind steigende Beiträge. Auch bei Vorerkrankungen des Versicherten kommt es zu Nachteilen.  Bei einem Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft muss der Kunde bei Wechsel in einen gleichartigen Tarif keine Gesundheitsfragen beantworten. Beim Wechsel zu einem neuen Anbieter ist stets ein neuer Gesundheitscheck erforderlich. Eventuell verlangt der neue Anbieter auf Basis dieser Angaben Risikozuschläge oder schließt bestimmte Leistungen aus dem Vertrag aus. Wer wegen steigender Beiträge zu einem anderen Anbieter wechselt, sollte zunächst das Tarifangebot des eigenen Versicherungsunternehmens prüfen. Eventuell steht eine Tarifalternative mit günstigen Beiträgen und gleichartigem Versicherungsschutz zur Auswahl. Ratsam ist die Zusammenarbeit mit einem kompetenten Fachmann, der den PKV-Wechsel oder die Tarifoptimierung begleitet.

Einen Verlust von Altersrückstellungen gibt es seit der Gesundheitsreform bei einem PKV-Wechsel nicht mehr. Entscheidet sich der Versicherte für einen neuen Anbieter, nimmt er die Altersrückstellungen mit – man spricht von der sogenannten Portabilität zwischen den Anbietern. Wichtig: Die Rechte werden nur übertragen, wenn der Versicherungsvertrag nach dem 1.1.2009 abgeschlossen wurde.

Bei einer Kündigung der PKV mit anschließendem Wechsel in die GKV gehen die Altersrückstellungen verloren. Wer nur vorübergehend in die gesetzliche Krankenkasse wechselt, sollte sich seine bisherigen Rechte in der PKV mit einer Anwartschaftsversicherung sichern. Die Versicherung garantiert die Wiederaufnahme der PKV zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen. Auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt empfiehlt sich diese Verfahrensweise.

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