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Private Krankenversicherung Zuschuss zur Rente

Besonderheiten beim Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in der Rente
Nach Erreichen der Rente fällt für privat Krankenversicherte die Zuzahlung des Arbeitgebers zum Beitrag weg. Um die nun vollständig beim Kunden liegende Versicherungslast zu stemmen, wird vom Träger der gesetzlichen Rente ein Zuschuss gewährt. Er orientiert sich im Allgemeinen an der Höhe der gegenwärtig bezogenen gesetzlichen Rente (Betriebsrenten und Einkünfte aus anderen Anlagen werden in der Regel nicht berücksichtigt) und wird als direkte Leistung an den privat Krankenversicherten gezahlt.
Der Zuschuss beträgt jedoch höchstens die Hälfte der fälligen Beiträge – also entspricht höchstens dem Anteil, den vor der Rente der Arbeitgeber gezahlt hat.
Der Zuschuss muss nicht besteuert werden.
Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird auch mit Erhalt der Rente nicht durch einen externen Träger gezahlt. In der privaten Krankenversicherung sind alle Kosten für akute, therapeutische und vorbeugende medizinische Leistungen, die im Vertrag festgehalten sind oder zum gesetzlichen Grundumfang gehören, abgesichert. Pflegeleistungen, die ggf. in Folge einer Erkrankung anfallen, müssen privat weiterversichert werden. Hier ändert sich durch die Rente nichts an der grundsätzlichen Regelung.

Rente im Ausland beziehen – Wirkung auf den Zuschuss

Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zusätzlich zur Rente wird gegenwärtig nur innerhalb der vertraglichen Regelungen der Europäischen Union gewährt. Die Träger unter EU-staatlicher bzw. deutscher Aufsicht können dabei den Zuschuss leisten, wenn Sie Ihre Rente in einem der EU zugehörigen Land beziehen.
Wechseln Sie Ihren Wohnsitz nach außerhalb der EU, ist die Beantragung eines Zuschusses in der Regel fruchtlos.

Zuschuss nur auf Antrag

Die Bemessung für den Zuschuss erfolgt nicht automatisch. Unabhängig von der Geltung der Beitragsbemessungsgrenze müssen Sie den Zuschuss beim Träger der Rentenversicherung selbst beantragen.
Welcher Versicherungsträger den Antrag bearbeitet hängt davon ab, wo Sie Ihren (Haupt-)Beitrag zur Rentenversicherung geleistet haben oder zuletzt geleistet haben und bedingt auch davon, ob Sie in einer bestimmten Berufsrentenkasse gemeldet sind (betrifft Bergleute oder andere Angehörige der Knappschaft, der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt).
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